Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Geschäftsbedingungen. Mit Auftragserteilung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenteiligen Bedingungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen, abweichenden Bedingungen, wird hiermit widersprochen.
1.2. Ergänzungen und Änderungen dieser Bedingungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
1.3. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote und Urheberrechte
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Angebote über Aluminiumprofile und Zubehör sowie über daraus hergestellte Geräte sind unverbindlich.
2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte sowie sonstige Unterlagen sind grundsätzlich nur verbindlich, soweit sie als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Gegenzug werden wir als vertraulich bezeichnete Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, es ist für eine Auftragsvergabe durch einen Unterlieferanten notwendig.
3. Lieferumfang und Lieferzeit
3.1. Alle Aufträge, auch solche welche von unseren Vertretern angenommen werden, sind erst dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie Beschaffung von Unterlagen, Mustern, Anzahlungen, etc. erfüllt hat.
3.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch, wenn dies bei einem unserer Unterlieferanten auftritt.
3.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
3.5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretendenden Schaden begrenzt.
3.7. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, sofern eine Pönale im Kaufvertrag vereinbart ist.
3.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
3.9. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
4. Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung
4.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk.
4.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
4.3. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die der Besteller wünscht.
5. Preise und Zahlung
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
5.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
5.3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
5.4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Anweisungen des Bestellers, die Zahlungen zunächst auf ältere, offene Rechnungen zu buchen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst nur auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.7. Wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so sind wir berechtigt, vor Lieferung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn dies im Angebot nicht ausdrücklich gefordert ist. Dies gilt auch, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen.
6. Eigentumsvorhalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7. Gewährleistung
7.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Innerhalb der Gewährleistungsfrist werden wir im Falle von berechtigten Mängelrügen nach unserem Ermessen die betroffenen Teile nachbessern oder neue mangelfreie liefern und die Kosten für Nachbesserung bzw. Neulieferung einschließlich Versand und in angemessenem Rahmen für den Aus- und Einbau tragen.
7.3. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt.
7.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für entgangenen Gewinn und die Haftung für Produktionsausfall, soweit dies im gesetzlichen Rahmen zulässig ist.
7.8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
8. Gesamthaftung
8.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
8.2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Gerichtsstand/Erfüllungsort
9.1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
9.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.